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 | Änderungen zur vorzeitigen Einschulung |
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Aufnahme in die Grundschule
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Das neue Schulgesetz bestimmt in § 35:
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 31.12. das 6. Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres. Kinder, die nach dem 30.9. das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern ein Jahr später eingeschult werden.
Diese Regelung wird allerdings nicht direkt umgesetzt, sondern es besteht eine Übergangsregelung. Danach wird die Vorschrift erst schrittweise umgesetzt und zwar ist demnach Stichtag:
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zum Schuljahr 2007/08 der 31. Juli,
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zum Schuljahr 2008/09 der 31. Juli,
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zum Schuljahr 2009/10 der 31. August,
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zum Schuljahr 2010/11 der 31. August,
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zum Schuljahr 2011/12 der 30. September,
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zum Schuljahr 2012/13 der 31. Oktober,
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zum Schuljahr 2013/14 der 30. November,
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zum Schuljahr 20014/15 der 31. Dezember
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Das heißt: Bis zum Schuljahr 2011/12 erfolgt das Vorziehen lediglich in Zwei-Jahresschritten um einen Monat.
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Druckbare Version
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